Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmensberater in Österreich Stand März 2018:
1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer
(Unternehmensberater) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht
ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind
ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer (Unternehmensberater)
ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die
Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung
geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr
dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung
2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich
vereinbart.
2.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, die ihm obliegenden
Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten
erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) selbst. Es entsteht
kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem
Auftraggeber.
2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren
nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete
Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der
Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten
bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit
solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer
(Unternehmensberater) anbietet.
3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei
Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem
raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
3.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer (Unternehmensberater) auch über vorher
durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten –
umfassend informieren.
3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer (Unternehmensberater)
auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des
Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von
allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des
Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und
Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.
3.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene
und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn
der Tätigkeit des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) von dieser informiert werden.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
4.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die
geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter
des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu verhindern. Dies gilt insbesondere für
Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene
Rechnung.
5. Berichterstattung / Berichtspflicht
5.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) verpflichtet sich, über seine Arbeit, die
seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt
entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.
5.2 Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis
vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.
5.3 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist bei der Herstellung des vereinbarten
Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er
ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
6. Schutz des geistigen Eigentums
6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) und seinen
Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote,
Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen,
Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer
(Unternehmensberater). Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden.
Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche
Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu vervielfältigen und/oder zu
verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des
Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) – insbesondere etwa für
die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den
Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des
Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche,
insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
7. Gewährleistung
7.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden
berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner
Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.
7.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der
jeweiligen Leistung.
8. Haftung / Schadenersatz
8.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) haftet dem Auftraggeber für Schäden –
ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer
beigezogene Dritte zurückgehen.
8.2 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten
ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach
dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
8.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein
Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
8.4 Sofern der Auftragnehmer (Unternehmensberater) das Werk unter Zuhilfenahme
Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder
Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer
(Unternehmensberater) diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird
sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
9. Geheimhaltung / Datenschutz
9.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) verpflichtet sich zu unbedingtem
Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten,
insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über
Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
9.2 Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer (Unternehmensberater), über den
gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im
Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die
Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
9.3 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist von der Schweigepflicht gegenüber
allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die
Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß
gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses
Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener
Aussageverpflichtungen.
9.5 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, ihm anvertraute
personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu
verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hiefür sämtliche
erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa
Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
10. Honorar
10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer
(Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber
und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der Auftragnehmer (Unternehmens-
berater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu
legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist
jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug
berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des
Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten
des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des
Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der
Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten
vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines
Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte
Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die
ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der
Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht
hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer
(Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit.
Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch
aber nicht berührt.
11. Elektronische Rechnungslegung
11.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, dem Auftraggeber
Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit
der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer
(Unternehmensberater) ausdrücklich einverstanden.
12. Dauer des Vertrages
12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.
12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder
Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist
insbesondere anzusehen,
- wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
- wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug
gerät.
- wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den
kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des
Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine
taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen
Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und
wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen
wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
13.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein
Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
13.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der
Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort
der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters). Für
Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers (Unternehmens-
beraters) zuständig.
Der Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie
empfiehlt als wirtschaftsfreundliches Mittel der Streitschlichtung nachfolgende
Mediationsklausel:
(1) Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt
werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen
Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt
WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die
Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden
können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen
rechtliche Schritte eingeleitet.
(2) Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in
einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.
Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen,
insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater, können vereinbarungsgemäß in
einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend
gemacht werden.